Satzung des Stadtsportverbandes Herten vom 25.04.2022

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

a) Der Verein trägt gemäß Gründungsversammlung vom 04.12.1979 den Namen Stadtsportverband Herten e. V. (nachfolgend „SSV Herten“ genannt).

b) Der SSV Herten hat seinen Sitz in der Stadt Herten und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen.

c) Der SSV Herten ist die Interessengemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Herten.

d) Der SSV Herten ist ordentliches Mitglied des Kreissportbundes Recklinghausen e.V. (KSB) und regelt gemäß der KSB-Satzung seine Tätigkeit und die lokalen Aufgaben für die Hertener Mitgliedsvereine in eigener Satzung, die dem Grundgedanken der KSB-Satzung entsprechen.

e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Grundsätze der Tätigkeit

Zweck des SSV ist es, unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates auf der Basis der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassistischen und militaristischen Gesichtspunkten

a) dafür einzutreten, dass allen in der Stadt Herten wohnenden Menschen die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu betreiben,

b) den Sport in jeder Beziehung zu fördern,

c) die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren – unter besonderer Berücksichtigung des Freizeit- und Leistungssports,

d) den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber der Stadt Herten – zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitgliedsvereine zu regeln. Er pflegt daher eine enge Zusammenarbeit mit dem KSB, kommunalen und anderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften sowie dem Sportamt der Stadt Herten.

e) Der SSV Herten ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Der SSV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.


§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der SSV Herten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Ämtern im SSV sind ehrenamtlich tätig.

e) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Stadtsportverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung begünstigt werden.

 

§ 4 Aufgaben

Die Aufgaben des SSV Herten erstrecken sich auf die Belange des Sports in der Gesellschaft im Stadtgebiet Hertens, hier insbesondere

Sicherung der Zusammenarbeit aller sportanbietenden Vereine der Stadt

Sport für Jedermann

Förderung des Freizeit- und Breitensports

Förderung des Ehrenamtes

Dienstleistungen wie Beratung und Information

Unterstützung des Leistungssports

Sportliche Bildung und Mitarbeiterschulung

Zielgruppenarbeit, Netzwerkaufbau

Sport- und Leistungsabzeichen

Vereinsberatung

Umwelt, Gesundheit und Soziales

Sportstättenentwicklung

Öffentlichkeitsarbeit

Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen

Stadtmeisterschaften

Integration und Völkerverständigung

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied des SSV Herten kann jeder als gemeinnützig anerkannte Hertener Sportverein werden, soweit er einer ordentlichen oder außerordentlichen Organisation des Landessportbundes NRW angehört.

b) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand des SSV Herten erfolgen.

c) Der Aufnahmeantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:

den Namen des Vereins,

den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Organisation des LSB NRW,

den Nachweis über die Gemeinnützigkeit des Vereins,

einen Vereinsregisterauszug,

die Namen und Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder,

die Vereinsabteilungen,

die Mitgliederstärke und

die Anschrift des Vereins.

Dem Aufnahmeantrag ist eine Satzung beizufügen.

Der Aufnahmeantrag muss von dem satzungsgemäß vertretungsberechtigten Vorstand unterschrieben sein.

d) Der Vorstand des SSV Herten entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung sowie etwaige Ablehnungsgründe werden dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

e) Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, hat der betroffene Verein ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

f) Über die Neuaufnahme von Mitgliedern und die Ablehnung von Aufnahmegesuchen wird in der nächsten Mitgliederversammlung berichtet.

 

6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

freiwilligen Austritt

Ausschluss

Auflösung des Vereins.

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Einschreiben an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Geht die Kündigung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

b) Der Ausschluss aus dem SSV Herten muss erfolgen, wenn das Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die gem. § 5 dieser Satzung Bedingungen für die Aufnahme sind.

c) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt vorsätzlich gegen die Satzung beziehungsweise gegen die Interessen des SSV Herten sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des SSV Herten verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem SSV Herten nicht nachkommt.

d) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des SSV Herten. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschuss Widerspruch gegen diesen Ausschluss einlegen. Über den Widerspruch entscheiden die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung.

 

7 Pflichten und Rechte der Mitglieder

a) Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, zu den Versammlungen (Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung) Vertreter*innen in der in § 9 Abs. 3 dieser Satzung festgelegten Anzahl zu entsenden. Die Vertreter*innen müssen Mitglieder des von ihnen vertretenen Vereins sein.

b) Beiträge können in Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum erhoben werden; über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

c) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des SSV Herten teilzunehmen.

d) Sie sind verpflichtet, die Interessen des SSV Herten nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des SSV Herten gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Organe des SSV Herten zu beachten.

e) Die Mitglieder dürfen Stadtmeisterschaften nur mit Genehmigung des Vorstandes des SSV Herten und in Zusammenarbeit mit diesem und in Verbindung mit dem Sportbüro der Stadt Herten durchführen.

f) Jeder Anschriftenwechsel und Wechsel im Vorstand des Mitglieds ist sofort dem Vorstand des SSV schriftlich mitzuteilen.

 

8 Vereinsorgane

Organe des SSV sind:

die Mitgliedersammlung

der Vorstand.

9 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Herten. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Vertretern der Mitgliedsvereine.

b) Sie findet alle zwei Jahre statt und ist bis spätestens 30. Juni einzuberufen.

c) Jedes gewählte Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Jeder Mitgliedsverein bzw. Vereinsabteilung hat folgende Stimmzahlen:

bis 100 Mitglieder 1 Stimme
101 – 300 Mitglieder 2 Stimmen
301 – 500 Mitglieder 3 Stimmen
501 – 1000 Mitglieder 4 Stimmen
je weitere 500 Mitglieder 2 Stimmen

d) Das Stimmrecht, ausgenommen das der Vorstandsmitglieder, ist übertragbar. Ein Delegierter bzw. ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen.

e) Die Vertreter für die Mitgliederversammlung bestimmt jeder Verein.

f) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Eine außerordentliche Mitgliedersammlung ist entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf      Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine einzuberufen.

g) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angaben der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages.

h) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

i) Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. Mit der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

j) In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Punkte aufzunehmen:

      • Wahl einer Mandatsprüfungskommission
      • Feststellung des Stimmrechts und Ausgabe der Stimmkarten
      • Erstattung des Jahresberichtes des Vorstandes
      • Bericht der Kassenprüfer
      • Entlastung des Vorstandes
      • Wahl eines Wahlleiters/einer Wahlleiterin
      • Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
      • Anträge
      • Verschiedenes

Vorliegende Anträge und der Jahresbericht des Vorstandes sind mit der Einladung bekanntzugeben.

k) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

l) Die Mandatsprüfungskommission hat die Aufgabe, die Anzahl der auf die einzelnen Vereine entfallenen Stimmen festzustellen und an die erschienenen Vertreter die Stimmkarten auszugeben. Der Kommission gehören der/die Geschäftsführer*in des SSV und zwei aus der Mitte der Versammlung zu benennende stimmberechtigte Vertreter der Mitgliedsvereine an.

 

§ 10 Anträge

a) Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Im Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen auf eine Woche.

b) Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Dringlichkeitsanträge können auch in der Versammlung schriftlich gestellt werden. Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen muss die Dringlichkeit bestätigen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.

 

§ 11 Abstimmungen

a) Es wird grundsätzlich offen durch Handaufhebung abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen.

b) Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

c) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen gültig abstimmenden Vertreter der Mitgliedsvereine erforderlich.

d) Zur Änderung des Zwecks des SSV ist die Zustimmung aller Mitgliedsvereine erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

e) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solcher über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

f) Bei Wahlen wird in der Regel schriftlich abgestimmt. Es gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

g) Bei nur einem Wahlvorschlag kann mit Handaufheben gewählt werden. Stimmen, deren Ungültigkeit durch den/die Wahlleiter*in festgestellt worden ist, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von den/die Wahlleiter*in zu ziehende Los.

Der/ Die Wahlleiter*in überprüft die abgegebenen Wahlzettel, stellt deren Gültigkeit fest, zählt sie aus und gibt das Ergebnis der Auszählung bekannt.

h) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/die Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

i) Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzustellen. Eine Zustellung in elektronischer Form ist zulässig. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben worden ist. Über Einsprüche entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Virtuelle oder hybride Gremiensitzungen

a) Gremiensitzungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt.

b) Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass Gremiensitzungen als Versammlungen in Form einer onlinebasierten Veranstaltung (virtuell) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybrid) stattfinden.

c) Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an Gremiensitzungen teilzunehmen, die als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

d) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Gremiensitzung die Möglichkeit gegeben, online an der Veranstaltung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Gremiensitzung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Veranstaltung teilnehmen.

e) Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem Vorstand.

f) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des SSV Herten zuzurechnen.

g) Im Übrigen gelten für die virtuellen und die hybriden Gremiensitzungen die grundsätzlichen Vorschriften über Versammlungen, Ausschüsse und Sitzungen sinngemäß.

 

§ 13 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

      • dem/der Vorsitzenden
      • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
      • dem/der Finanzwart*in
      • dem/der Geschäftsführer*in
      • dem/der Sportwart*in mit Schwerpunkt Stadtmeisterschaften
      • dem/der Sportwart*in mit Schwerpunkt Sportabzeichen
      • der/dem Beauftragen für Integration und Gender Mainstreaming
      • dem/der Vorsitzenden des Jugendausschusses oder im Verhinderungsfall dessen Vertreter*in und
      • vier Beisitzern

a) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jede*r Einzelne in sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

b) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder wird eine Vorstandsposition bei der Mitgliederversammlung nicht besetzt, so kann das Vorstandsmandat vom Vorstand kommissarisch besetzt werden. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.

c) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt mit dem Ausschluss oder Ausscheiden aus dem Mitgliedsverein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

d) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

e) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären.

Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des SSV Herten. Er erfüllt die Aufgaben des SSV Herten im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.

In den Aufgabenbereich fallen insgesamt folgende Angelegenheiten:

      • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
      • die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
      • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
      • die Einberufung und die Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
      • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
      • die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern

Der/die erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird der/die erste Vorsitzende durch den/die stellvertretende*n Vorsitzende*n oder in seiner Abwesenheit durch die/den Geschäftsführer*in vertreten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Finanzwart*in und der/die Geschäftsführer*in.

Einzelvertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Finanzwart*in und der/die Geschäftsführer*in.

 

§ 15 Sportjugend

a) Die Sportjugend des SSV Herten vertritt alle jungen Menschen in den Mitgliedsvereinen des SSV Herten, die noch nicht 27 Jahre alt sind.

b) Die Sportjugend des SSV Herten gibt sich eine Jugendordnung, die vom Vorstand des SSV Herten zu bestätigen ist.

c) Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt und verwaltet die Sportjugend des SSV Herten ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSV Herten und der Jugendordnung selbstständig.

d) Die Sportjugend des SSV Herten bildet einen Sportjugendtag aus Personen der Mitgliedsvereine des SSV Herten. Näheres regelt die Jugendordnung.

e) Der/Die Vorsitzende des Jugendvorstandes und dessen/deren Vertreter*in werden vom Sportjugendtag der Sportjugend des SSV Herten gewählt. Die Wahl ist in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

f) Der Vorstand der Sportjugend ist mit einem/einer Vertreter*in im Vorstand des SSV Herten vertreten.

 

§ 16 Kassenprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Bei jeder Mitgliederversammlung scheidet mindestens ein Kassenprüfer aus und wird durch einen neuen ersetzt. Wiederwahl ist möglich.

b) Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Wirtschafts- und Kassenführung des SSV Herten laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Die Kassenprüfung ist von mindestens zwei Prüfern durchzuführen und das Ergebnis schriftlich festzuhalten.

 

§ 17 Ausschüsse

Ausschüsse werden vom Vorstand nach Bedarf zur Vorbereitung und Durchführung konkreter Aufgaben und Veranstaltungen eingesetzt.

 

§ 18 Auflösung

a) Die Auflösung des SSV Herten kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des SSV ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten erforderlich.

b) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB als Liquidatoren des Vereins bestellt.

c) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des SSV oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Herten mit der Maßgabe, diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.

d) Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 19 Inkrafttreten dieser Satzung

a) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.04.2022 beschlossen.

b) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.