Förderungen SSV

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Der SSV fördert den Sport in Herten in vielerlei Hinsicht. Damit Vereine wissen, welche Möglichkeiten es für sie in Herten gibt, wurden die Fördergrundsäte in sogenannten Förderrichtlinien vom Vorstand festgelegt. Anträge auf eine finanzielle Hilfe können Vereine recht einfach mit Hilfe des vorbereiteten Antragsformulars (siehe Downloadbereich) in der Geschäftsstelle einreichen. Bei Fragen zu den Möglichkeiten steht die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung (Tel. 02366 303471).

Förderrichtlinien des SSV Herten e. V. (Stand: 24.02.2022)

1 Allgemeine Voraussetzung für die Zahlung von Zuschüssen

1.1       Anträge auf Förderung können nur von Vereinen gestellt werden, welche Mitglieder im Stadtsportverband Herten e. V. sind und über eine Doppelmitgliedschaft verfügen (Mitgliedschaft im SSV und KSB Recklinghausen).

1.2       Die Anträge müssen von einem Mitglied des zeichnungsberechtigten Vorstandes oder einer vom Vorstand bevollmächtigten Person gestellt werden. Eine Antragstellung kann schriftlich per Brief oder per Email erfolgen. Die Geschäftsführung hält Antragsvordrucke für diesen Zweck vor. Erforderliche Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

1.3       Anträge müssen der Geschäftsführung des SSV zeitnah, jedoch spätestens innerhalb 12 Monaten nach Entstehung des förderungsfähigen Aufwandes eingereicht werden.

1.4       Über die Anträge entscheidet die Geschäftsführung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Darüber hinaus ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

2 Förderung des Jugend-, Leistungs- und Breitensports

2.1 Beihilfe zu den Fahrtkosten bei Teilnahme an weiterführenden Meisterschaften

2.1.1    Hertener Sportvereine, die Jugendsportler zu Westfalen- und darüberhinausgehende Jugendmeisterschaften entsenden, können einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, wenn die Teilnehmer die geforderten Qualifikationsleistungen erbracht haben und der Veranstaltungsort mehr als 100 km entfernt liegt.

2.1.2    Die Anzahl der förderbaren Begleiter beträgt bei Einzelsportlern 1 Betreuer, für je 5 Einzelsportler einen weiteren und bei Mannschaften 2 Betreuer je Mannschaft.

2.1.3    Vorrangig werden Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Busreisen anteilig mit 50% der Kosten bezuschusst. Fahrten mit einem eigenen Pkw können in Höhe der Regelungen des Landesreisekostengesetzes des Landes NRW in derzeit gültiger Fassung geltend gemacht werden.

2.2 Förderung von Übungsleiterausbildungen

2.2.1      Gefördert werden Übungsleiter-Lehrgänge, die entweder eine Fachlizenz C, eine C-Lizenz Freizeit- und Breitensport, eine Kampfrichter-, Wettkampf- oder eine Jugendhelferausbildung (Vorstufen zur C-Lizenz) zum Ziel haben.

2.2.2      Für Lehrgänge, die zur Verlängerung der C-Lizenzen erforderlich sind, können ebenfalls Beihilfen beantragt werden.

2.2.3      Die Förderung beträgt 50% der entstehenden Lehrgangsgebühren, maximal jedoch 200 € pro Person. Die erfolgreiche Teilnahme muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.

2.2.4      Lehrgänge zur Erreichung einer B-Lizenz werden einmalig mit 100 Euro gefördert. Lehrgänge zur Verlängerung der B-Lizenz sind nicht förderfähig.

2.3 Weitere Fördermaßnahmen

Der SSV-Vorstand entscheidet über weitere Förderungsmaßnahmen in Einzelfällen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.

3 Beihilfe zur Anschaffung von (Grund-)Sportgeräten

3.1         Grundsätzlich werden Sport- und Grundsportgeräte gefördert, deren Einzelbeschaffungswert mindestens 100,00 Euro beträgt. Das Gesamtantragsvolumen muss mindestens 300,00 Euro betragen. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % dieser Summe und höchstens 1.500,00 Euro.

Bei Ausschöpfung des Höchstförderbetrages ist eine Antragstellung erst nach Ablauf von 48 Monaten erneut möglich.

3.2         Ein Zuschussantrag für die Anschaffung eines gebrauchten Großgerätes ist möglich, wenn dieses bisher noch nicht vom Stadtsportverband Herten oder einem anderen Stadtsportverband gefördert worden ist. Die Anschaffungskosten müssen mindestens 300,00 Euro betragen und der Höchstzuschuss von 1.500,00 Euro darf nicht überschritten werden.

3.3         Kleingeräte mit geringen Anschaffungskosten sowie für den Vereinssport nicht zwingend notwendiges Ausstattungsmaterial werden nicht gefördert. Insbesondere gilt dieses für folgende Geräte:

Bälle jeder Art, Ballpumpen, Ballwagen, Tischtennisnetze und Tischtennisumrandungen, Lehrmittel, Sportbekleidung und Sportausrüstung für den persönlichen Bedarf, Defibrillatoren, Wiederbelegungspuppen, Medienequipment, Personal Computer, Laptops, Geräteschränke, Gerätewagen, Zelte, Vereinsbusse und Transportanhänger, feststehende Einrichtungen.

3.4         Fußballtore (mobil und fest) werden nicht gefördert. Ausnahme: mobile Mini-Tore für den Trainingsbetrieb der Jungen- und Mädchenmannschaften.

3.5         Härtefallentscheidungen (z.B. Elementarschäden, Brände) sind durch Beschluss des SSV-Vorstandes möglich.

 4 Einmalige Beihilfe für neu gegründete Vereine und neu aufgestellte Abteilungen bestehender Sportvereine

4.1         Auf Antrag kann eine einmalige Beihilfe in Höhe von 200,00 Euro zur Beschaffung der Erstausstattung gewährt werden.

4.2         Voraussetzung für die Bewilligung der Beihilfe ist die Aufnahme des Spiel- bzw. Trainingsbetriebs nach Anmeldung der Abteilung beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen und beim zulässigen Fachverband.

5 Sportlerehrungen

Für die Ehrungen erfolgreicher Hertener Sportler durch den SSV gelten folgende Richtlinien:

5.1         Der SSV ehrt Mitglieder Hertener Sportvereine (Einzelmitglieder und Mannschaften)

5.1.1      für besondere sportliche Leistungen

5.1.2      für besondere Verdienste um die Förderung des Sports und soziales Engagement im Sport.

5.2         Die erfolgreichen Sportler oder Mannschaften erhalten eine Ehrenurkunde, ein Sachgeschenk oder ggfls. einen Barscheck in vom Vorstand im Einzelfall festzulegender Höhe.

5.3         Geehrt werden insbesondere

5.3.1      Mitglieder Hertener Sportvereine, die als Aktive an Europa- und Weltmeisterschaften, sowie an Olympischen Spielen teilnahmen, sofort nach Mitteilung über ihre Rückkehr von der Sportveranstaltung

5.3.2      Mitglieder Hertener Sportvereine, denen das Deutsche Sportabzeichen zum 20., 25., 30. usw. mal verliehen wurde. Als Ausnahme werden auch Sportler ohne Vereinszugehörigkeit für die Ablegung des entsprechenden Sportabzeichens ausgezeichnet. Eine separate Antragstellung ist für diese Ehrung nicht erforderlich. Des Weiteren übernimmt der SSV die Bearbeitungsgebühren für alle Kinder- und Jugendsportabzeichen. Der SSV kann Geldpreise für einen separaten Sportabzeichen-Wettbewerb der Hertener Schulen und Vereine ausloben. Der SSV kann darüber hinaus für Sportabzeichen-Wiederholer gesonderte Ehrungen vornehmen.

6 Stadtmeisterschaften

6.1         Die Schirmherrschaft der Stadtmeisterschaften sowie die Ehrung der Stadtmeister übernimmt der Stadtsportverband. Die Durchführung erfolgt im Einvernehmen mit dem Sportamt der Stadt Herten.

6.2         Ausrichtende SSV-Mitgliedsvereine können eine Kostenerstattung für Pokale oder Medaillen im angemessen Rahmen bei der Geschäftsführung des SSV beantragen. Einheitliche Urkunden werden vom Sportamt kostenfrei zur Verfügung gestellt und sollen bei den Ehrungen verwendet werden. Ausnahmen sind beim Stadtsportverband mit Begründung mitzuteilen.

6.3         Stadtmeisterschaften sind vor Ausrichtung dem Stadtsportverband schriftlich anzumelden.

6.4         Die Festlegung der Ausrichterreihenfolge bei mehreren möglichen Ausrichtern legt der Stadtsportverband in Absprache mit den Ausrichtervereinen fest.

7  Jubilare

7.1         Der SSV gewährt Mitgliedsvereinen freiwillige Jubiläumszuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf Jubiläumszuschüsse besteht nicht und wird nur gewährt, soweit die finanzielle Lage des SSV dieses zulässt.

7.2         Die Zuschüsse werden anlässlich der 25jährigen, 50jährigen, 75jährigen, 100jährigen, etc. Jubiläumsfeierlichkeiten gewährt.

7.3         Die Zuschussgewährung erfolgt nur auf Antrag. Der Vorstand hat den Antrag beim SSV einzureichen, welcher neben dem Namen des Vereins auch noch die Angabe der Anzahl der Mitglieder, sowie eine kurze Darstellung der Vereinsaktivitäten der letzten Jahre und einen Nachweis über das Datum der Vereinsgründung enthalten muss.

Die Höhe des Zuschusses ist folgender Übersicht zu entnehmen:

  bis 500 bis 1000 Mitglieder ab 1000 Mitglieder
25-jähriges Bestehen 100€ 200€ 300€
50-jähriges Bestehen 150€ 250€ 350€
75-jähriges Bestehen 250€ 350€ 450€
100-jähriges Bestehen 350€ 450€ 550€
und mehr      

8 Sonderfälle

8.1          In Sonderfällen kann der SSV über die genannten Regelungen hinaus im Rahmen der vorhandenen Mittel auf Antrag der im SSV vertretenen Sportvereine eine Beihilfe bewilligen (z. B. Härte- oder nicht erfasste Sonderfälle). Über deren Höhe wird durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall entschieden. Anträge sind hinreichend zu begründen, die Kosten durch Vorlage der Originalbelege nachzuweisen.

8.2          Eine Beihilfe ist im Einzelfall nach Vorstandsbeschluss auch möglich für Sportgeräte, die im Schulsport und gleichzeitig auch von Vereinen genutzt werden und bei denen eine Ersatzbeschaffung erforderlich ist. Die Beantragung erfolgt dann über das Sportamt der Stadt Herten.

9 Schlussvorschriften

9.1         Auf Beihilfen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

9.2         Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht aus, kann eine anteilige Kürzung der genannten Beihilfesätze erfolgen. Über die Höhe der anteiligen Kürzung entscheidet der Vorstand.

Download:
Förderrichtlinien ab 03.2022
Antrag Förderung an SSV