Jugendordnung

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Unsere Leitsätze und die Grundlagen für unsere Arbeit findest du in unserer Jugendordnung:

 

Jugendordnung des Stadtsportverbandes Herten

§  1 Name, Mitgliedschaft, Sitz und rechtliche Stellung

(1) Mitglieder der Sportjugend im Stadtsportverband Herten e.V. (SJ-SSV Herten) sind alle    Jugendlichen der Mitgliedsvereine des Stadtsportverbandes Herten e.V. (SSV-Herten) sowie die gewählten Vertreter*innen des SSV-Jugendvorstandes.

(2) Die SJ-SSV Herten vertritt alle jungen Menschen in den Mitgliedsorganisationen des SSV-Herten, die noch nicht 27 Jahre alt sind.

(3) Die SJ-SSV Herten ist Mitglied der Sportjugend im KSB Recklinghausen und der Sportjugend NRW im LSB.

(4) Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt und verwaltet die SJ-SSV Herten ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSV-Herten und der Jugendordnung selbstständig.

(5) Die SJ-SSV Herten ist steuerrechtlich unselbständig.

(6) Der Sitz und die Geschäftsstelle sind identisch mit dem des SSV-Herten.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die SJ-SSV Herten unterstützt die sportliche Jugendarbeit im Breiten- und Leistungssport. Sie setzt sich dafür ein, dass jedes Kind und jeder junge Mensch Sport treiben kann und jedem Talent die Möglichkeit zur Entfaltung gegeben wird.

(2)  Die SJ-SSV Herten verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

(3) Die SJ-SSV Herten vertritt die gemeinsamen Interessen der Jugendabteilungen der Mitgliedsvereine im SSV Herten.

(4) Aufgaben der SJ-SSV Herten sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

      • Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
      • Förderung der sportlichen Betätigungen zu körperlicher Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
      • Aufklärungsarbeit zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
      • Vermittlung der Fähigkeiten zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
      • Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und Freizeitgestaltung
      • Bildung und Qualifizierung von Mitgliedern und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
      • Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und Institutionen zum Zweck der Kinder- und Jugendsportförderung
      • Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen/-stätten, öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, zur Sensibilisierung und Lösung jugendpolitischer und gesellschaftlicher Probleme

§ 3 Organe

Organe der Sportjugend im Stadtsportverband Herten sind:

      • der Sportjugendtag
      • der Sportjugendvorstand

§ 4 Sportjugendtag

(1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Sportjugendtage.

(2) Sie sind das oberste Organ der sportlichen Jugendarbeit im SJ-SSV-Herten. Ihm obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung die Angelegenheit nicht anderen Organen des Vereins übertragen hat.

(3) Der Sportjugendtag besteht aus den gewählten Jugendvertretern der Mitgliedsvereine des SSV-Herten und den Mitgliedern des Sportjugendvorstandes.

(4) Der ordentliche Sportjugendtag findet alle zwei Jahre, jeweils vor der Mitgliederversammlung des SSV-Herten statt. Der Sportjugendtag wird von dem/der Vorsitzenden der Sportjugend unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) ist zulässig.

(5) Ein außerordentlicher Sportjugendtag im SSV-Herten findet statt, wenn ein Drittel der Delegierten der Mitgliedsvereine im SSV Herten oder des SJ-SSV Vorstandes diesen beantragen. Innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen muss er durchgeführt werden.

(6) Jeder ordnungsgemäß oder außerordentlich einberufene Sportjugendtag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Anträge zum Sportjugendtag müssen in Textform mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Sportjugendtag beim Vorstand der Sportjugend eingehen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der SJ-SSV Herten.

(8) Der Sportjugendtag setzt sich zusammen aus

      • den Mitgliedern des Sportjugendvorstandes der SJ-SSV Herten und
      • den Mitgliedsvereinen im SSV-Herten.

(9) Die Mitglieder des SJ-SSV Herten erhalten je eine Delegiertenstimme.

(10) Die Mitgliedsvereine des SSV-Herten erhalten je angefangene 50 Mitglieder (unter 27 Jahre) eine weitere Delegiertenstimme.

(11) Delegiertenstimmen sind übertragbar nur innerhalb eines Vereins oder einer Vereinsabteilungen –  maximal 5 Stimmen pro Delegierte*r sind möglich.

(12) Ein Drittel der gewählten Delegierten sollen Jugendliche unter 27 Jahre sein.

(13) Die Mitgliedsvereine entsenden möglichst dem jeweiligen Stärkeverhältnis entsprechend weibliche und männliche Delegierte.

(14) Auf Beschluss des Sportjugendvorstandes kann der Stadtjugendtag in klassischer, digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden.

(15) Aufgaben des Sportjugendtages sind:

      • Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit der SJ-SSV-Herten
      • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des SJ-SSV Herten Sportjugendvorstandes
      • Entgegennahme der Berichte des SJ-SSV Herten Sportjugendvorstandes und eines Kurzberichtes vom SSV-Herten.
      • Entlastung des Sportjugendvorstandes
      • Wahl des Sportjugendvorstandes
      • Bestätigung der Jugendsprecherin und des Jugendsprechers
      • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 5 Sportjugendvorstand

(1) Der Sportjugendvorstand besteht aus:

      • Vorsitzende*r
      • Stellvertreter*in
      • Jugendsprecherin
      • Jugendsprecher
      • bis zu drei Beisitzer*innen

(2) Die Jugendsprecherin und der Jugendsprecher sollen zum Zeitpunkt der Wahl noch keine 27 Jahre alt sein.

(3) Im Sportjugendvorstand ist wählbar, wer Mitglied eines Vereins des Kreissportbundes und Stadtsportverbandes Herten ist. Die Wahl erfolgt in Hinblick auf die Übernahme der Führung eines Arbeitsbereiches. Die Mitglieder des Sportjugendvorstandes werden von dem Stadtjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Sportjugendvorstandes im Amt.

(4) Die Mitglieder des Sportjugendvorstandes haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(5) Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende/n (i. V. stellv. Vors.) einberufen.

(6) Der Sportjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der/Die Vorsitzende/r und sein/e Stellvertreter/in sind Vorstandsmitglieder des SSV Herten.

(8) Der Sportjugendvorstand ist zuständig für Angelegenheiten des vereinsgebundenen Jugendsports (unter 27 Jahre) in Herten.

(9) Der Sportjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSV, der Beschlüsse des Stadtjugendtages sowie der Jugendordnung.

(10) Der Sportjugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Sportjugendtag und dem Vorstand des SSV verantwortlich.

(11) Die Sitzung des Sportjugendvorstandes findet nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Sportjugendvorstandes ist von der/dem Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

(12) Der/Die Vorsitzende (i. V. stellv. Vors.) des Sportjugendvorstandes vertritt die Interessen der SJ-SSV Herten im SSV Herten nach innen und außen.

(13) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Sportjugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Sportjugendvorstandes.

§ 6 Termine und Fristen

Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach dieser Jugendordnung ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Wahlen

(1) Die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit muss zu Beginn der Versammlung festgestellt werden.

(2) Bei Abstimmungen und Wahlen beim Stadtjugendtag genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Wahlen werden durch offene Abstimmung mit Handabzeichen vorgenommen, wenn keine geheime Wahl beantragt wird. Eine geheime Wahl erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten diesem Antrag zustimmt.

(4) Abwesende können beim Vorliegen einer schriftlichen Bereitschaftserklärung gewählt werden.

(5) Der Stadtjugendtag wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.

(6) Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 8 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können von ordentlichen Sportjugendtagen oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Sportjugendtag beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wird. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 9 Gültigkeit dieser Ordnung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Ordnung wurde am 22.04.2022 durch den Sportjugendtag der Sportjugend im Stadtsportverband Herten e. V. beschlossen.

Mit dem Beschluss des Sportjugendtages und der Annahme durch den Vorstand des Stadtsportverbandes Herten e. V. erhält diese neue Jugendordnung ihre Gültigkeit.

 

 

 

Zum Download:
Jugendordnung vom 22.04.22